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    1 year ago

    https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/8/850/850_270.pdf

    §4 Nr.3 Satz 6 insbesondere verboten ist

    der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen und nach Nr. 5 zum Grillen freigegebener Flächen zu den dort genannten Zeiten

    Dh dass die cops praktisch alle öffentlichen Räume als Grünfläche auffassen und jede Nase die ihnen nicht passt (zB grundsätzlich junge Menschen) sobald sie auch nur ein Bier dabei haben des Platzes verweisen.

    Literally hat ein Cop zu mir gesagt, dass sie das natürlich nicht auf einen vierzigjährigen anwenden würden und dass wir ja Bier trinken können solange wir uns nur ja nicht auf ne Bank setzen oder so…