Die Begründung ist, dass der Nazi wohl schon länger im Visier des Staatsschutzes und der Dortmunder Polizei war, gut vernetzt ist und in der Vergangenheit selbst für Nazis durch besonders radikale Reden aufgefallen ist, andere Nazis zu Straftaten anstacheln könnte und „das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland“ gefährdet. Auch das er mit dem Neonazi Steven Feldmann, der seit einigen Monaten gesucht wird und sich eventuell im Ausland versteckt, befreundet ist, könnte dazu beigetragen haben.
Der Mann hat zweimal Einspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Antrag so abgelehnt:
Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 6. Februar in erster Instanz ab. Die Begründung: Es lägen „konkrete Anhaltspunkte“ dafür vor, „dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wäre, wenn der Dortmunder an der Veranstaltung in Ungarn – insbesondere als Redner – teilnimmt“.
Dass sein Antrag bereits in Gelsenkirchen abgeschmettert wurde, wollte der Dortmunder nicht akzeptieren. Kurzerhand wandte er sich an das Oberverwaltungsgericht NRW, wo er allerdings eine weitere Schlappe kassierte. Sie bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Ordnungsamt kann “einfach so” die Reisefreiheit beschränken? Was ist denn da die Rechtsgrundlage?
Die Begründung ist, dass der Nazi wohl schon länger im Visier des Staatsschutzes und der Dortmunder Polizei war, gut vernetzt ist und in der Vergangenheit selbst für Nazis durch besonders radikale Reden aufgefallen ist, andere Nazis zu Straftaten anstacheln könnte und „das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland“ gefährdet. Auch das er mit dem Neonazi Steven Feldmann, der seit einigen Monaten gesucht wird und sich eventuell im Ausland versteckt, befreundet ist, könnte dazu beigetragen haben.
Der Mann hat zweimal Einspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Antrag so abgelehnt:
https://www.ruhr24.de/dortmund/dortmund-neonazi-tag-der-ehre-ungarn-budapest-ausreise-gericht-beschwerde-weltkrieg-uniformen-zr-92822457.html
Ja, das habe ich verstanden, find ich in dem Fall auch total gut. Aber welches Gesetz gibt dem Ordnungsamt diese Macht?
Die §§ 7,8,10, 13 Paßgesetz, sowie die §§ 6, 6a, 29 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis würde ich mal spontan sagen.
Danke!